Gelegenheit zu Protokoll gegeben hätte. Die Aussagen des Beschuldigten sind durchwegs widersprüchlich, teils lebensfremd und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers 4 vermögen keine neuen Erkenntnisse zu Tage tragen, die einen anderen Schluss aufdrängen würden. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen wurde beim Strafkläger 4 eine 3 bis 4 cm tiefe Stichwunde im Brustkorb hinten links diagnostiziert, welche einen nicht interventionsbedürftigen Pneumothorax zur Folge hatte.