Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass seine früheren Aussagen (wie er nun selbst einräumt) wahrheitswidrig waren, wobei es – anders als er glauben machen will – nicht einzig um zeitliche Verwechslungen geht. Letztendlich passte der Beschuldigte oberinstanzlich seine Aussagen insoweit der Beweislage an, als er seine Anwesenheit bzw. ein Zusammentreffen mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit nicht mehr in Abrede stellt, wobei er einzig einräumt, er sei niedergeschlagen worden. Wäre der Beschuldigte – wie er nun oberinstanzlich erstmals vorbringt – tatsächlich einzig vom Strafkläger 4 niedergeschlagen worden, wäre nicht einzusehen, weshalb er dies nicht bereits bei früherer