Soweit der Beschuldigte oberinstanzlich ausführen lässt, die Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit sei nicht bestritten, es werde einzig bestritten, Verursacher der Stichverletzung zu sein, so trifft dies – wie ausgeführt - einzig im oberinstanzlichen Verfahren zu. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass seine früheren Aussagen (wie er nun selbst einräumt) wahrheitswidrig waren, wobei es – anders als er glauben machen will – nicht einzig um zeitliche Verwechslungen geht.