38 be ihm einen Faustschlag gegeben, so dass er hingefallen sei. Die Polizei sei dann gekommen und er sei weggegangen (pag. 2723 Z. 2 f.). Dies bestätigte er so auch im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Soweit der Beschuldigte oberinstanzlich ausführen lässt, die Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit sei nicht bestritten, es werde einzig bestritten, Verursacher der Stichverletzung zu sein, so trifft dies – wie ausgeführt - einzig im oberinstanzlichen Verfahren zu.