Noch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung stellte er eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit in Abrede. Er brachte vor, um ca. 06:00 / 06:30 Uhr sei dieser auf ihn zugekommen und sei beim Versuch, ihm einen Faustschlag zu versetzen, selbst hingefallen (pag. 1600 Z. 10 und Z. 12 f.). Zur Tatzeit sei er in AW.________(Ortschaft) gewesen (pag. 1601 Z. 36). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte dann erstmals aus, der Strafkläger 4 sei auf ihn losgegangen und ha-