Dies tat er, obwohl seine Anwesenheit nicht nur durch den Strafkläger 4, sondern auch durch die Aussagen des Polizisten AP.________ sowie die rückwirkende Auswertung der Mobiltelefondaten nachgewiesen ist. Weiter stritt er im Verfahren auch eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 ab (pag. 203 Z. 126 ff. und Z. 156; pag. 204 Z. 207 f.; pag. 210 Z. 94 ff., pag. 211, Z. 122 ff.; pag. 215, Z. 10 und Z. 32 ff.; pag. 221/4 Z. 89 f.; pag. 221/5 Z. 153; pag. 221/6 Z. 198 und Z. 205; pag. 221/11 Z. 409 f.). Noch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung stellte er eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit in Abrede.