Der Beschuldigte sagte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung, dass er sich nicht auf den Strafkläger 4 fokussiert habe, als er ihm (gemeint dem Beschuldigten) den Faustschlag gegeben habe und als die Sache mit dem Gurt gewesen sei (pag. 3273 Z. 32 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sind demgegenüber widersprüchlich und stehen – wie die Vorinstanz richtig erkannte – auch im Widerspruch zur Aktenlage. So stritt der Beschuldigte zunächst ab, zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein. Dies tat er, obwohl seine Anwesenheit nicht nur durch den Strafkläger 4, sondern auch durch die Aussagen des Polizisten AP.