Nicht zuletzt gestand der Strafkläger 4 bestehende Erinnerungslücken ein. Die Aussagen des Strafklägers 4 lassen sich schliesslich mit objektiven Beweismitteln in Verbindung bringen, so insbesondere mit der rückwirkenden Auswertung der Mobiltelefondaten (RTI) des Telefons des Beschuldigten und den beim Beschuldigten sichergestellten leeren Messeretuis. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers 4 spricht – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – dass dieser teils keine Angaben machte bzw. nur auf Fragen Antwort gab. Es ist notorisch, dass nicht alle Betroffenen eine Involvierung der Polizei in Konflikte anstreben und entsprechend zeitweise ein etwas zurückhal-