Der Strafkläger 4 lässt sich ferner auch nicht zu belastenden Aussagen verleiten. So schilderte er auf Frage der Verteidigung, wie er sich so sicher sein könne, ob es der Beschuldigte gewesen sei, er habe keine Ahnung, wie man das sagen könne, wenn jemand auf einen zukomme, dass man wisse, dass es derjenige gewesen sei. Dabei scheinen dem Strafkläger 4 die richtigen Worte zu fehlen, um Offensichtliches zu beschreiben, nämlich, dass man sein Gegenüber wiedererkennt. Nicht zuletzt gestand der Strafkläger 4 bestehende Erinnerungslücken ein.