So hatte der Strafkläger 4 angegeben, das T-Shirt weggeworfen zu haben. Die von der Verteidigung aufgrund der Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den Kleiderwechsel vorgebrachte Alternativversion, wonach der Strafkläger 4 zuvor in eine andere Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei, sich hierbei die Verletzung zugezogen haben und nach einem Kleiderwechsel mit dem Beschuldigten aneinandergeraten sein soll, erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – vom zeitlichen Ablauf her als höchst unwahrscheinlich und bloss als theoretische Möglichkeit. Es wäre diesfalls denn auch kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.