Ungeachtet der vorhandenen Widersprüchlichkeiten bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass der Strafkläger 4 – wie er vorbrachte – nach dem Messerstich seine Kleidung gewechselt hat, zumal auf seiner Kleidung kein Blut festgestellt werden konnte. Dagegen spricht entgegen der Verteidigung nicht, dass der Kleiderwechsel von den anwesenden Polizisten nicht beobachtet werden konnte. Wie bereits ausgeführt waren diese nicht aufgrund dieser Auseinandersetzung vor Ort und richteten ihre Aufmerksamkeit entsprechend auf den Abbau der Soundanlage. Weiter vermag an dieser Beurteilung der Umstand, dass das T-Shirt nicht gefunden werden konnte, nichts zu ändern.