Es fällt jedoch auf, dass der Strafkläger 4 ein typgleiches Messer beschreibt, wie es beim Beschuldigten bei früheren Gelegenheiten festgestellt werden konnte. Zudem ergibt sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vorfalls im Jahre 2018, dass der Beschuldigte bereit war, im Konfliktfall das Messer zu behändigen. Diese Umstände stellen entsprechend einen Hinweis dafür dar, dass die Aussagen des Strafklägers 4, wonach der Beschuldigte ein Schweizer Taschenmesser behändigte, glaubhaft sind. Zutreffend ist, dass die Aussagen des Strafklägers 4 in Bezug auf den Kleiderwechsel teils Widersprüchlichkeiten enthalten.