36 hellblau gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, vermögen diese Unklarheiten in den Aussagen des Strafklägers 4 jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht grundsätzlich in Frage stellen, handelte es sich doch bei der Auseinandersetzung um ein dynamisches Geschehen, bei dem von vornherein nicht alle Einzelheiten wahrgenommen werden; dies noch vermehrt nach einer langen Nacht. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten bei zwei Anhaltungen in den Jahren 2018 und 2019 ein Schweizer Taschenmesser festgestellt wurde.