Dies tat der Strafkläger 4 aber gerade nicht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer denn auch seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten bei Eintreffen der Polizei gesagt haben will, er solle das Messer verschwinden lassen, als glaubhaft. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Strafkläger 4 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Strafkläger 4 hat weiter mehrfach und stimmig ausgesagt, die Stichverletzung sei ihm durch den Beschuldigten mit einem Taschenmesser zugefügt worden. Zum Messer, welches der Beschuldigte verwendet haben soll, machte der Strafkläger 4 sodann detaillierte Angaben.