Der Strafkläger 4 bestätigte demgegenüber auch im ersten oberinstanzlichen Verfahren seine bisherigen Angaben. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind weitgehend nachvollziehbar und erfolgten wie bisher im Verfahren konstant und sind insgesamt stimmig. So belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Dies manifestiert sich bereits dadurch, dass der Strafkläger 4 die Polizei einzig deshalb aufsuchte, weil er verletzt gewesen ist und nach medizinischer Versorgung gesucht hat. Hätte er den Beschuldigten belasten wollen, hätte er dies sogleich tun können, als die Polizei die Auseinandersetzung der beiden auflöste. Dies tat der Strafkläger 4 aber gerade nicht.