3274 Z. 2). In seiner freien Erzählung ist von diesem wesentlichen Detail keine Rede (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag des Neubeurteilungsverfahrens [pag. 3279]). Nach Überzeugung der Kammer gründet das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten nicht etwa darin, dass dies für ihn klar war, wie die Verteidigung vorbringt. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung, die die vom Beschuldigten vorgebrachte Dritttäterhypothese stützen soll. Der Strafkläger 4 bestätigte demgegenüber auch im ersten oberinstanzlichen Verfahren seine bisherigen Angaben.