Es dürfte sich auch hierbei um einen Versuch handeln, die Aussagen an die Erkenntnisse im Verfahren anzugleichen. So erscheint doch äusserst zweifelhaft, dass der Strafkläger 4, nachdem er sich gemäss der Schilderung des Beschuldigten in einer Auseinandersetzung um ca. 05:00 Uhr eine Stichverletzung zugezogen haben soll, während ca. 3 Stunden nichts von seiner Verletzung bemerkt hatte. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft zudem darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Neubeurteilung vom Blut des Strafkläger 4 erst berichtete, nachdem ihn die Verteidigung danach gefragt hatte (pag. 3274 Z. 2).