Bei dieser Version der Geschehnisse im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung schilderte der Beschuldigte die Auseinandersetzung, in die der Strafkläger 4 involviert gewesen sein soll und in deren Nachgang er beim Strafkläger 4 Blut gesehen haben will, zeitlich kurz vor seiner eigenen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 und somit anders, als noch im ersten oberinstanzlichen Verfahren. Diese war nicht mehr ca. um 05:00 Uhr, sondern zeitlich näher an der Auseinandersetzung mit ihm. Es dürfte sich auch hierbei um einen Versuch handeln, die Aussagen an die Erkenntnisse im Verfahren anzugleichen.