und Z. 33 f.). Auf Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger 4 35 blute, gab er an, beim zweiten Mal habe es Blut gehabt (pag. 3274 Z. 2). Bei dieser Version der Geschehnisse im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung schilderte der Beschuldigte die Auseinandersetzung, in die der Strafkläger 4 involviert gewesen sein soll und in deren Nachgang er beim Strafkläger 4 Blut gesehen haben will, zeitlich kurz vor seiner eigenen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 und somit anders, als noch im ersten oberinstanzlichen Verfahren.