Der Strafkläger 4 habe kein T-Shirt getragen, sondern ein Hemd. In dem Moment sei er (gemeint der Beschuldigte) dann gegangen. Es habe viele Leute gehabt, die dies gesehen hätten. Sogar die Polizei habe gesagt, es habe kein Messer und keine Flasche gegeben (pag. 2723 Z. 26 ff.). Bei dieser Version blieb der Beschuldigte – jedenfalls was das erste und dritte Zusammentreffen mit dem Strafkläger 4 betrifft – grundsätzlich auch im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung. Er gab an, er habe den Strafkläger 4 bei der N.________(Ortschaft) drei Mal getroffen (pag. 3273 Z. 35 f.).