2719 Z. 4 und 15). Auf Frage der Verteidigung wie er sich denn so sicher sein könne, erläuterte der Strafkläger 4, um 07:00/08:00 Uhr seien nicht mehr so viele Leute anwesend gewesen und wenn jemand komme und steche, er wisse nicht wie man das sagen könne, dass man weiss, wer es gewesen sei. Er könne das einfach sagen (pag. 2719 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte hingegen bestritt oberinstanzlich weiterhin, den Strafkläger 4 gestochen zu haben (pag. 2722 Z. 30 ff.; pag. 3273 Z. 40). Er sei nicht jemand Instabiles, der jemanden abstechen gehe (pag. 2723 Z. 10 f.).