2718 Z. 5). Zu den Aussagen der Polizei, wonach vor allem er auf den Beschuldigten eingeschlagen habe und nicht umgekehrt, erklärte der Strafkläger 4, dass dies nach dem Messerstich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Messerstichs sei die Polizei noch nicht dort gewesen, sie habe erst den zweiten Teil der Auseinandersetzung gesehen (pag. 2718 Z. 37 ff.). Es könne nicht sein, dass es sich um eine Verwechslung handle; er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 2719 Z. 4 und 15).