2714 Z. 25 ff.). Auf Frage präzisierte der Strafkläger 4, dass er, nachdem er verletzt worden sei, nochmals zum Beschuldigten hin sei und ihn darauf angesprochen habe, weshalb er ihn verletzt habe, woraufhin dieser nochmals auf ihn losgegangen sei und sie sich erneut auseinandergesetzt hätten. Vor dem Stich habe es keine Auseinandersetzung gegeben (pag. 2715 Z. 1 ff.). Den Beschuldigten kenne er nicht, er habe ihn zuvor noch niemals gesehen (pag. 2714 Z. 43). Auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten an jenem Abend, führte der Strafkläger 4 aus, dass man nicht mit ihm habe reden können. Er sei nicht besoffen gewesen, sondern mehr als besoffen.