Auch er habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen, was jedoch erfolglos geblieben sei. Danach hätten sie sich erneut auseinandergesetzt und dann sei die Polizei gekommen, woraufhin sich der Strafkläger 4 entfernt habe. Wo der Beschuldigte hin sei, wisse er nicht. Ein Freund habe dann bemerkt, dass er (gemeint der Strafkläger 4) verletzt sei und habe ihm gesagt, er müsse ins Spital. Er sei deshalb zu einem Polizisten und er sei dann mit einer Bandage verarztet worden (pag. 2714 Z. 25 ff.).