erkannte A.________ wieder. Letztlich bestritt der Beschuldigte auch nicht mehr, sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes aufgehalten zu haben, was angesichts der Daten der RTI auch kaum mehr zu bestreiten war. Die Aussagen von G.________ sind auch deswegen vorsichtig zu würdigen, da er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hat. Dieser Einfluss war jedoch nicht sehr gross, da der Polizist AK.________ ihn als «klar» erlebt hat und gut mit ihm sprechen konnte (pag. 221/23, al. 133).