Zudem wurde G.________ vor der Hauptverhandlung nie detailliert befragt, woher er das frische Oberteil hatte. Dass auf der Kleidung von G.________ zu einem Zeitpunkt deutlich ein Blutfleck zu sehen gewesen war, bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung. Es muss somit – wie von G.________ behauptet - vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei zu einem Kleidungswechsel gekommen sein.