Der Umstand, dass G.________ zu einer Gegenüberstellung mit A.________ bereit war und auch darauf hingewiesen hat, dass zur Aufklärung der Tat Kameraaufnahmen beigezogen werden sollen, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter gab er jeweils an, wenn er etwas nicht mehr genau wusste, so z.B. ob A.________ Blut an den Händen gehabt habe (vgl. pag. 198/7, al. 215 ff.). Sein Aussageverhalten ist auch deshalb überzeugend, weil er nicht von sich aus versuchte, eine pfannenfertige Version abzuliefern, sondern erst bei Nachfrage nachvollziehbare Erklärungen liefert, welche seine Geschichte logisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.