mit den Aussagen der Polizisten überein: so hat G.________ die Auseinandersetzung am gleichen Ort eingezeichnet, wie der Polizist AP.________ und ähnlich wie der Polizist AK.________ (vgl. pag. 188 ff., pag. 221/41 und pag. 221/26). Auch das gesamte Geschehen zwischen dem Ende der Auseinandersetzung und der Ankunft der Sanität, sagte G.________ gleich aus wie die Polizisten. Die Angabe von G.________, wonach dieser um ca. 08:00 / 08:10 Uhr die Polizei angesprochen hat, liegt ebenfalls im Bereich des Möglichen. Der Umstand, dass G.________ zu einer Gegenüberstellung mit A.______