Ebenso wenig erstaunt, dass von den einvernommenen Anwesenden niemand von Blut auf dem T-Shirt vom Strafkläger 4 oder dessen Kleiderwechsel berichtete. Erst ein Kollege machte den Strafkläger 4 auf Blutflecken aufmerksam und Letzterer wechselte daraufhin seine Kleidung. Bezüglich der Herkunft der Stichverletzung liegen deshalb als Beweismittel vorab die Aussagen des Strafklägers 4 vor. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und anschliessend wie folgt gewürdigt (pag. 1870 ff; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von G.________ waren während des gesamten Verfahrens nicht übermässig belastend.