31 Polizei – nicht aus. Sie gaben denn auch zu, die Auseinandersetzung nur am Rande und von Weitem beobachtet zu haben (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag des Neubeurteilungsverfahrens [pag. 3278]). Gleiches gilt hinsichtlich der Flasche, die der Beschuldigte in der einen Hand gehalten haben soll. Denn ihre Aufmerksamkeit dürfte sich, wie bereits erwähnt, nicht von Beginn weg auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger 4 gerichtet haben, sondern erst, als diese bereits im Gange war.