(Ortschaft) [pag. 148/4]). Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitraum am Tatort befand und dass er sich – wie von Polizist AP.________ zu Protokoll gegeben (pag. 130) – im Anschluss Richtung AR.________(Örtlichkeit)/AU.________(Örtlichkeit) entfernte. Die anwesenden Polizisten haben bei der beobachteten Schlägerei keinen Einsatz eines Messers erkannt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass ihre Anwesenheit in erster Linie der Räumung der Soundanlage diente und ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich der Auseinandersetzung gewidmet wurde, nachvollziehbar und schliesst den Einsatz eines Messers – insbesondere auch vor dem Eintreffen der