221/36 Z. 117 f. und Z. 121). Weiter zeigte die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass sich von ca. 02:01 Uhr bis 07:35 Uhr im Raum AI.________(Ortschaft), d.h. in der Region des Tatorts, Verbindungen aufbauten (pag. 148/1) und dass sich das Mobiltelefon dann um 07:52 / 07:56 Uhr in Richtung AR.________(Örtlichkeit)/AU.________(Örtlichkeit) bewegte (pag. 148/2 f.). Rund eine Stunde später verband sich das Mobilgerät mit einer Antenne im AV.________ (Örtlichkeit) (an der Buslinie AW.________ (Ortschaft) [pag.