Es ist auszuschliessen, dass sich sowohl der Polizist AP.________ wie auch der Strafkläger 4 bei der Identifikation des Beschuldigten geirrt haben: Vorab trifft es zu, wenn der Strafkläger 4 darauf hinweist, dass der Beschuldigte ein einprägsames Gesicht habe (pag. 186 Z. 207). Ebenso nachvollziehbar sind die Ausführungen von Polizist AP.________, wonach der Beschuldigte trotz seiner Herkunft eher ein europäisches Aussehen habe (pag. 221/36 Z. 117 f. und Z. 121).