Dass die Polizei hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten in irgendeiner Form insistiert oder dies impliziert hätte, wie die Verteidigung geltend macht, ist dem Protokoll nicht ersichtlich. Auf die offene Fragestellung, was die von ihm auf der Fotodokumentation erkannte Person während des Vorfalles am 28. Juni 2020 gemacht hatte, antwortete der Strafkläger 4, diese Person habe die Flasche und das Messer bei sich gehabt und er habe ihn mit dem Messer gestochen (vgl. pag. 186 Z. 209 ff.). Es ist auszuschliessen, dass sich sowohl der Polizist AP.________ wie auch der Strafkläger 4 bei der Identifikation des Beschuldigten geirrt haben: