Polizist AP.________ bestätigte in der Folge auch, dass er sich zu hundertprozentig sicher sei, dass der Beschuldigte in die Schlägerei involviert gewesen sei (pag. 221/38 Z. 200). Der Beschuldigte wurde darüber hinaus auch vom Strafkläger 4 als Täter identifiziert (pag. 186 Z. 202 ff.). Dass die Polizei hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten in irgendeiner Form insistiert oder dies impliziert hätte, wie die Verteidigung geltend macht, ist dem Protokoll nicht ersichtlich.