Da das Äussere des Angehaltenen dem Signalement des Täters der Messerstecherei entsprochen habe, seien weitere Abklärungen erfolgt (pag. 126). In der Arrestzelle der Polizeiwache AU.________(Örtlichkeit) identifizierte der Polizist AP.________ den Beschuldigten anhand von dessen Kleidung (pag. 130). Den Kopf bzw. das Gesicht des Beschuldigten habe dieser nicht sehen können, da der Beschuldigte ihm gegenüber das Gesicht abgewandt habe (pag. 221/36 Z. 114). Da er den Kopf nicht gesehen habe, habe er polizeiinterne Fotos begutachtet und den Beschuldigten als an der Schlägerei Beteiligten identifiziert (pag. 221/36 Z. 115 ff.). Polizist AP.