Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vorliegenden Rapporten der Polizei sowie der Zeugenaussagen der Polizisten AK.________ und AP.________ fand am entsprechenden Morgen um ca. 07:45 Uhr ein Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit einer Nachtruhestörung statt (pag. 123/1 ff.; pag. 124 ff.; pag. 129 ff.; pag. 221/19 Z. 37 ff.; pag. 221/34 Z. 45 ff.). Dabei konnten die Beamten eine Schlägerei zwischen zwei Personen beim AQ.________ (Örtlichkeit) auf dem Vorplatz beobachten. Der Strafkläger 4 war dem anwesenden Polizisten AK.