Diesfalls würden seine Aussagen keinen Sinn machen. Zudem erwähne der Beschuldigte mit keinem Wort, dass der Strafkläger 4 ein komplett verblutetes T-Shirt gehabt habe, als er zu ihm gekommen sei und mit ihm geredet habe. Erst auf Nachfrage der Verteidigung und als sie ihn darauf «ufeglüpft» habe, habe er dies so gesagt. In freier Erzählung sei das mit keinem Wort erwähnt worden. Deshalb habe der Beweisschluss der Kammer nach wie vor Gültigkeit (pag. 3278 f.). Weiter führte Staatsanwältin AH.________ aus, sie habe nicht gesagt, der Strafkläger 4 habe 30 Minuten lang nicht gemerkt, dass er geblutet habe. Er habe es im Augenblick, in dem er gekämpft habe, nicht wahrgenommen.