Er sage, der Strafkläger 4 sei dann weggegangen, habe mit jemandem gesprochen und auf ihn gezeigt, sei auf ihn zugegangen und habe ihm einen Faustschlag versetzt. Es habe demnach nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – morgens um 04:00 Uhr eine Auseinandersetzung stattgefunden und dann um 08:00 Uhr sei es zu der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen. Wie er es heute geschildert habe, liege sicherlich nicht ein Zeitraum von vier Stunden dazwischen. Diesfalls würden seine Aussagen keinen Sinn machen.