gemacht haben und sie sei falsch übersetzt worden. Auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Interessant seien die heutigen Aussagen zum Aufeinandertreffen mit dem Strafkläger 4. Nach dem zweiten Mal sei der Strafkläger 4 weggegangen und der Beschuldigte habe von Weitem eine Auseinandersetzung mit Beteiligung vom Strafkläger 4 beobachtet. Er sage, der Strafkläger 4 sei dann weggegangen, habe mit jemandem gesprochen und auf ihn gezeigt, sei auf ihn zugegangen und habe ihm einen Faustschlag versetzt.