Er sage beispielsweise, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sofort das Messer weglegen und habe keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen wollen. Insgesamt seien die Aussagen des Strafklägers 4 sehr glaubhaft. Die Version des Beschuldigten und der Verteidigung sei eine, die erst im Verlauf des Verfahrens geschildert worden sei. Und zwar ab dem Zeitpunkt, als er gemerkt habe, dass es keinen Sinn mehr mache, zu bestreiten, dass er vor Ort gewesen sei. Dies insbesondere, da ihm die Telefonauswertung vorgehalten worden sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb diese Aussagen glaubhaft sein sollten. Zuerst habe er zugegeben, zuhause ein Messer zu haben, dann wolle er diese Aussage nie