Nach wie vor gelte, dass der Strafkläger 4 den Täter genau beschrieben habe und diese Beschreibung passe in sämtlichen Punkten auf den Beschuldigten. Bereits im Spital habe er gesagt, er sei vom Beschuldigten mit dem Taschenmesser verletzt worden und diese Aussage sei in sämtlichen Einvernahmen gleich geschildert worden. Er habe sehr konstante, detaillierte Aussagen gemacht und insbesondere das Messer beschrieben. Der Beschuldigte werde nicht übermässig belastet, sondern noch entlastet. Er sage beispielsweise, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sofort das Messer weglegen und habe keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen wollen.