28 lin gestanden, zudem habe er noch Alkohol und Drogen konsumiert gehabt. Das IRM habe nachvollziehbar festgehalten, dass man Verletzungen nicht immer sofort realisiere. Es könne immer zu einer zeitlichen Verzögerung der Wahrnehmung der Verletzungen bzw. der Schmerzen kommen. Der Beschuldigte habe den Strafkläger 4 mit dem Messer verletzt. Nach wie vor gelte, dass der Strafkläger 4 den Täter genau beschrieben habe und diese Beschreibung passe in sämtlichen Punkten auf den Beschuldigten.