Die Polizei habe sich nicht auf diese Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger 4 konzertiert, sie sei mit dem Abräumen bzw. der Sicherstellung der Musikanlage beschäftigt gewesen. Die Auseinandersetzung habe sie nur am Rande und von Weitem beobachtet. Ebenso wenig erstaune, dass kein Polizist den Einsatz des Messers gesehen habe. Dass der Strafkläger 4 selbst die Blutung nicht sofort bemerkt habe, sei auch mit seinem damaligen Zustand erklärbar. Er sei in eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten geraten, sei wütend gewesen und unter Adrena-