Die übrige Beschreibung, insbesondere der schlechten Zähne und der Statur, passe jedoch hundertprozentig auf den Beschuldigten. Weiter wendete die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Argumentation der Verteidigung, dass die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich seien, ein, dass der Strafkläger 4 den Beschuldigten vor der Polizei gewarnt und ihm gar noch gesagt habe, er solle das Messer weglegen. Der Strafkläger 4 habe denn auch keine Anzeige erstatten wollen. Diese Umstände würden klar gegen eine falsche Anschuldigung sprechen.