11.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Strafkläger 4 den Beschuldigten nicht eindeutig als Täter identifiziert habe, anlässlich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung entgegen, dass dieser noch im Spital ausgesagt habe, der Täter sei männlich, zwischen 35 und 40 Jahre alt, 185 bis 195 cm gross, habe eine schlanke Statur, sei AN.________ (Nationalität), er habe ein schmales Gesicht, weisse Haut und spreche AO.________ (Sprache). Als markant habe er sodann die langen dunkelblonden Haare und die schlechten Zähne beschrieben.