Es seien viele Menschen dort gewesen und hätten die Auseinandersetzung beobachtet. Weiter habe der Beschuldigte vielleicht nicht spontan gesagt, dass er den Strafkläger 4 habe bluten sehen. Nachdem die Frage gestellt worden sei, habe er dies aber entsprechend ausgesagt. Es seien Sachen, bei denen er denke, er habe es bereits gesagt und es wüssten ja alle, also habe er es nicht nochmals gesagt. Es sei für den Beschuldigten so klar, dass er es nicht nochmals sagen müsse (pag. 3281 f.). Demnach sei der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 3276). 11.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft