Dies könne nicht sein; er habe ja stark geblutet, also habe er es vorher merken müssen. Daraus werde ersichtlich, dass das, was der Strafkläger 4 sage, nicht stimme. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft vor, der Strafkläger 4 habe genau sagen können, welches Messer es gewesen sei. Das stimme nicht, denn er habe etwa drei verschiedene Versionen angegeben, wie dieses ausgesehen haben solle (pag. 3280 f.). Schliesslich führte die Verteidigung aus, wenn der Strafkläger 4 den Messer-