Die Version des Strafklägers 4 könne sich angesichts der übrigen Aussagen unmöglich so zugetragen haben. Zudem habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe den Strafkläger 4 drei Mal gesehen und um 04:00 Uhr habe der Strafkläger 4 ihm gesagt, dass er blute. Er habe den Strafkläger 4 von Weitem in einer anderen Auseinandersetzung beobachtet und es sei normal, dass da niemand die Polizei gerufen habe (pag. 3275 ff.). Weiter führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, die Version des Beschuldigten sei absolut möglich.