Sie habe zwei Beteiligte sich prügeln sehen, wobei der Strafkläger 4 gewalttätiger gewesen sei als der Beschuldigte. Der Strafkläger 4 habe ausgesagt, der Beschuldigte habe versucht, ihn mit einer Flasche und dem Messer anzugreifen. Aber man habe den Beschuldigte weder mit einem Messer noch einer Flasche gesehen, was so durch die Polizisten bestätigt worden sei. In diesem Zusammenhang wäre es absolut zwingend gewesen, den schriftlich beantragten Zeugen anzuhören. Die Version des Strafklägers 4 könne sich angesichts der übrigen Aussagen unmöglich so zugetragen haben.